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Haus- und Schulordnung der Oberschule Rangsdorf

Diese Schulordnung trifft Regelungen im Rahmen des Brandenburger Schulgesetzes, der „Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ und anderer Verwaltungsvorschriften für die besonderen Verhältnisse an unserer Schule. Sie gilt im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und in den Sportstätten der Schule.


1. Grundsätzliches
 

Alle Schüler*innen sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Gebäude und Gelände sauber gehalten, Beschädigungen des Schuleigentums vermieden werden und Gefährdungen für sich selbst und ihre Mitschüler*innen ausgeschlossen sind. Anweisungen von Lehrkräften und technischem Personal (Sekretärin, Hausmeister, Hallen- und Platzwart, Schulsozialarbeiterin, Reinigungskräfte) ist Folge zu leisten. Jede(r) Schülerin ist zur Meldung einer
Gefahrensituation verpflichtet.
Schulfremde Personen haben keinen Zutritt. Besucher melden sich im Schulsekretariat an. Auf dem gesamten Schulgelände besteht Rauch- und Alkoholverbot. Das Mitbringen von Drogen, Waffen und Feuerzeugen ist verboten.
Als „Waffen“ gelten auch waffenähnliche Gegenstände, wie Baseballschläger, Elektroschocker, Laserpointer, Munition und Feuerwerkskörper, Handschellen, Katapulte, Sprühdosen mit Reizgasen, Spritzen, Schlagringe, Taschenmesser u.a. sowie Attrappen, Nachbildungen und Spielzeug dieser Art.
Das Nutzen von Deosprays (Duftmitteln) ist nur auf den jeweiligen Toiletten erlaubt.
Das Aufzeichnen und die Wiedergabe von Unterrichtsinhalten in jeglicher Form ohne Kenntnis und Erlaubnis des Fachlehrers sind untersagt.
Die öffentliche Verbreitung von radikalem Gedankengut oder das Zurschaustellen von Symbolen rechts- oder linksradikaler Gruppierungen sind auf und vor dem Schulgelände verboten und bei den Lehrkräften anzuzeigen. Jeder Schüler ist zur Meldung von Fällen dieser Art verpflichtet.
Kleidung, Schuhe oder andere Gegenstände, die mit radikalen Organisationen oder Gedankengut in Verbindung gebracht werden, sind an unserer Schule nicht gestattet. Das Tragen drogenbewerbender und/oder gewaltverherrlichender Kleidung ist untersagt und wird mit einem zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht geahndet.

 

2. Unterrichtszeiten


Die Unterrichts- und Pausenzeiten werden wie folgt festgelegt:

 

Frühaufsicht

 

07.10 Uhr

-

7.50 Uhr

1. Std.

 

7.55 Uhr

 -

8.40 Uhr

2. Std.

 

8.45 Uhr

 -

9.30 Uhr

Hofpause

20 min

9.50 Uhr Vorklingeln

 

 

3. Std.

 

9.55 Uhr

 -

10.40 Uhr

4. Std.

 

10.45 Uhr

 -

11.30 Uhr

Hofpause

20 min

11.50 Uhr Vorklingeln

 

 

5. Std.

 

11.55 Uhr

 -

12.40 Uhr

6. Std.

 

12.45 Uhr

 -

13.30 Uhr

7. Std.

 

13.40 Uhr

 -

14.25 Uhr

8. Std.

 

14.30 Uhr

 -

15.15 Uhr

 

Änderungen der Anfangszeit aufgrund von Fahrplanänderungen können nur in Absprache mit allen Schulkonferenzmitgliedern erfolgen.

 

3. Schulweg

 

Der Schulweg ist der sicherste direkte Weg zur Schule.
Alle Schüler werden dringend ermahnt, auf dem Schulweg zu ihrer eigenen Sicherheit die Verkehrsregeln zu beachten und nur verkehrssichere Fahrzeuge zu benutzen.
Auf den Bahnhöfen ist der notwendige Abstand zur Bahnsteigkante einzuhalten. Das Betreten der Gleisanlagen ist strengstens verboten. Gefährdungen von Mitschülern haben zu unterbleiben.

 

Die Sporthalle und der Sportplatz sind auf dem direkten Weg aufzusuchen. Das Gelände der Grundschule darf nicht betreten werden.

 

4. Allgemeine Regelungen zur Unterrichtsorganisation

 

4.1 Vor dem Unterricht

 

Die Frühaufsicht öffnet pünktlich um 07.10 Uhr das Schulgebäude und den MaR/KuR für die Schüler*innen aller Klassen.
Die aufsichtführende Lehrkraft kontrolliert den Eingangsbereich um den Bereich des Desinfektionsspenders, sodass es nicht zu Zuwiderhandlungen kommt. Der Spender ist zum Ende der Frühaufsicht um 07.50 Uhr im Behinderten-WC (mittlere Etage) zu verstauen.
Alle SuS, die einmal das Schulhaus betreten haben, haben sich der Regeln entsprechend zu bewegen. Sollten Schüler*innen auffällig sein, können diese bis zum Vorklingeln der Schule verwiesen werden.

 

4.2 Regelungen während der Unterrichtszeit

 

Vor und während der Unterrichtszeit sowie in der Pause sind Lärm und Unruhe im Gebäude, auf dem Schulhof und im unmittelbaren Umfeld der Schule zu vermeiden. Das schließt die Benutzung tragbarer Akustikgeräte (Boxen, Subwoofer o.ä.) ein.
Im gesamten Schulhaus, auf dem Schulhof sowie auf und in den Sporteinrichtungen besteht Handyverbot. Wenn das Handy im Unterricht als Lehrmittel eingesetzt werden soll, entscheidet darüber der Fachlehrer und setzt eigenverantwortlich Regeln fest.
Bei Zuwiderhandlungen werden folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Anwendung kommen:
1. Verstoß - das Handy wird eingezogen und nach Unterrichtsschluss dem Schüler wieder ausgehändigt.
2. Verstoß - Der Schüler erhält einen Tadel und das Handy wird ausschließlich den Eltern übergeben. Die Eltern entscheiden, wann sie das Handy von der Schule abholen.
3. Verstoß - der Schüler erhält einen Verweis mit Androhung weitergehender Ordnungsmaßnahmen und das Handy wird ausschließlich den Eltern übergeben. Die Eltern entscheiden, wann sie das Handy von der Schule abholen und welche Maßnahmen sie in Zusammenarbeit mit der Schule ergreifen.

 

Alle Räume werden nur im Beisein oder nach Aufforderung einer Lehrkraft betreten. Mit dem Stundenklingeln haben sich die Schüler*innen an ihrem Arbeitsplatz zu befinden und arbeitsbereit zu sein.
Oberbekleidung, d.h. Jacken und Kopfbedeckungen sind abzulegen. Ausnahmen werden nur bei extremen Witterungsbedingungen durch die Lehrkraft festgelegt.

 

Ist eine Klasse ohne Lehrer, meldet das der Klassensprecher nach Ablauf von 5 Minuten im Sekretariat.

 

In den Fachräumen gelten fachbedingte Regelungen, die durch Aushang veröffentlicht werden. Je Schulhalbjahr und bei besonderen Anlässen belehrt die verantwortliche Lehrkraft alle Schüler*innen aktenkundig über diese Regelungen.

 

Das Essen von mitgebrachten Speisen (Pausenbroten) ist in den Hofpausen durchzuführen. Nur im Ausnahmefall (Erlaubnis durch Lehrer*In) darf im Fachraum gegessen werden. Im Computerraum und in der Werkstatt ist das Essen an den Arbeitsplätzen generell untersagt.
Kaugummis sind im Unterricht nicht erlaubt.

 

Die Fenster in den Fluren sind aus Sicherheitsgründen nur von den technischen Mitarbeitern oder den Lehrkräften zu öffnen.

 

4.3 Pausenregelungen

 

In den großen Pausen ist unverzüglich der Schulhof aufzusuchen.

 

Während der Hofpausen dürfen Angebote der Schülerfirma genutzt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und diszipliniertes Verhalten im Verkaufsraum und Flurbereich sind Bedingung für die Erlaubnis der Nutzung. Aus Platzgründen ist ein längerer Aufenthalt im Schülerclub oder Speisesaal während der großen Pausen nicht gestattet.

 

In den kleinen Pausen bleiben die Schüler im Klassenraum oder im Flur vor dem Raum. Ausnahmen bilden Raumwechsel und Toilettenbenutzung.

 

Während der Pausen darf das Schulgelände nicht verlassen werden. Über Ausnahmen entscheidet der aufsichtführende Lehrer. Bei Unterrichtsgängen ist das Verlassen des Schulgeländes unter Aufsicht einer Lehrkraft erlaubt.
Bei Regen, Sturm bzw. anderen Gefährdungen, die eine normale Hofpause nicht zulassen, wird dreimal abgeklingelt. Eine der aufsichtführenden Lehrkräfte informiert bei Bedarf sofort die Schulleitung, wenn ein Abklingeln noch nicht erfolgt ist. Die Schüler*innen verlassen die Räume und wechseln in die Fachräume, in denen die nächste Unterrichtsstunde stattfindet. Alle Fachlehrer*innen übernehmen dann während der großen Pause die Aufsicht für ihre Klassen bzw. ihren Kurs in ihrem Unterrichtsraum.

 

4.4 Pausenaufsicht

 

Die Lehrkraft die im Hofeingang (HE) Aufsicht hat, überprüft das Schulhaus sowie die WCs und sorgt dafür, dass alle Schüler*innen in den großen Pausen unverzüglich den Schulhof aufsuchen.

 

Die aufsichtführenden Lehrkräfte beginnen pünktlich ihre Aufsicht und halten sich am entsprechenden Kontrollpunkt (NE, HE, Hof Mitte, Flur) auf.

 

Kann Bestimmung, wenn Spielfeld auf dem Außengelände freigegeben ist:
Die Kollegen, die im Flur Aufsicht haben, sammeln in der 1. großen Hofpause alle sportwilligen Schüler*innen der 7./8.Klasse und gehen gemeinsam auf den kleinen Sportplatz vor der Schule (Ballsack und Tischtennisschläger befinden sich im Sozialarbeiterraum). In der 2. großen Pause dürfen alle sportwilligen Schüler*innen der Klasse 9./10. zusammen mit der Lehrkraft auf den kleinen Sportplatz gehen. Allein die aufsichtführende Lehrkraft entscheidet über die Anzahl der Schüler*innen, die auf dem Sportplatz zeitgleich Sport machen dürfen und schickt im Notfall Schüler*innen auf den Schulhof zurück.
Alle Schüler*innen, die sich nicht an die Regeln halten oder sich den Anweisungen der Lehrkraft widersetzen, werden zurück auf den Haupthof geschickt.

 

4.5 WC-Nutzung

 

Die 10. Klassen verwenden die Toiletten in der unteren Etage, die 9. Klassen nutzen die WCs in der mittleren Etage und die 7./8. Klassen nutzen die obere Etage.
Es dürfen sich maximal drei Schüler*innen gleichzeitig auf der Toilette aufhalten. Der zweckentfremdete Aufenthalt auf den Toiletten ist nicht gestattet und führt bei wiederholter Zuwiderhandlung zu einer gelben Karte. In den großen Pausen werden nur die Toiletten in der unteren Etage genutzt.
Alle Schüler*innen gehen während der großen Pause über den Haupteingang zur Toilette und wieder raus.

 

5. Hausaufgaben

 

Die Anfertigung der Hausaufgaben erfolgt zu Hause. Auf Vollständigkeit und Sauberkeit ist zu achten. Die Fachlehrer*innen sind für die ordentliche Nachweisführung verantwortlich (Klassenbuch). Die Eltern werden regelmäßig über den Stand der Pflichterfüllung informiert. Bei wiederholter Nichtanfertigung von Hausaufgaben können die Schüler*innen zur Teilnahme an den Hausaufgabenstunden verpflichtet werden.

 

6. Sportunterricht

 

Turnhalle und Sportplätze gehören zum Schulgelände. Es gilt die Hausordnung.
Weisungsberechtigt sind die Fachlehrer*innen und die technischen Mitarbeiter*innen der Gemeinde, die für den jeweiligen Bereich verantwortlich sind.

 

Wegen der Entfernung zur Sportstätte wird den Schüler*innen empfohlen, für den Weg ein Fahrrad zu benutzen.


Die Schüler*innen finden sich im Eingangsbereich der Turnhalle oder des Sportplatzes ein. Der(Die) verantwortliche Sportlehrer(in) begleitet die Schüler*innen auf das Sportplatzgelände und in die Turnhalle.
Einlasszeiten in der Turnhalle sind: 13.00 Uhr / 14.00 Uhr. Einlasszeiten auf das Sportplatzgelände sind: 13.15 Uhr / 14.15 Uhr. Die Einlasszeiten orientieren sich an den Anfangszeiten des Unterrichts.

 

Die Hausklingel an der Turnhalle ist nur in dringenden Fällen zu benutzen. Schulfremde Personen erhalten keinen Zugang zur Turnhalle oder zum Sportplatz. Die Eingangstür wird nur vom Lehrpersonal geöffnet bzw. geschlossen.

 

Zum Sportunterricht ist Sportkleidung zu tragen. In der Turnhalle sind saubere Hallenturnschuhe mit heller Sohle vorgeschrieben. Das Betreten der Halle mit Freizeit- oder Straßenschuhen ist nicht erlaubt. Das Reinigen von Schuhen im Kabinen-, Toiletten- und Duschbereich ist verboten.
Die Gefährdung anderer Schüler durch unsportliches oder fahrlässiges Verhalten wird bestraft und mit dem sofortigen Ausschluss aus dem Unterricht geahndet.

 

Nicht erbrachte Leistungen durch unentschuldigtes Fehlen oder fehlende Sportsachen werden bei Leistungsüberprüfungen und -kontrollen mit der Note „6“ bewertet.

 

Für die Nichtteilnahme am Unterricht wird nur im Ausnahmefall eine Entschuldigung durch die Eltern anerkannt. Grundsätzlich ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die unberechtigte Benutzung von Sportgeräten ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Die Benutzung der Hallenmusikanlage ist nur dem Lehrpersonal erlaubt und ausschließlich für rhythmische Sportgymnastik vorgesehen. Das Abspielen von schülereigenen Audiokassetten oder CD-s ist nicht gestattet.

 

Das Aufsuchen der Umkleidekabinen und des Waschraumes sowie das Verlassen des Übungsbereiches in der Turnhalle während des Unterrichtes sind nur nach Absprache mit dem Lehrer erlaubt. Wertgegenstände sind nicht mitzubringen oder werden gegebenenfalls beim Sportlehrer abgegeben. Es wird jedoch keine Haftung übernommen. Das Waschen und Duschen nach dem Sportunterricht ist möglich und wird aus hygienischen Gründen empfohlen. Die Umkleidekabinen sind ordentlich zu verlassen.

 

Bei vorzeitigem Ausschluss vom Unterricht bzw. bei fehlenden Sportsachen erhälten die Schüler*innen vom Sportlehrer eine schriftliche Arbeit, die in der Schule oder als Hausarbeit anzufertigen ist und in der folgenden Sportstunde beim Sportlehrer abzugeben ist. Wiederholungstermine für nicht erbrachte sportliche Leistungen oder zur Verbesserung der bisherigen Leistung werden durch die Sportlehrer*innen angesagt und sind dann verbindliche Unterrichtstermine.

 

7. Verhalten bei Versäumnissen

 

Grundsätzlich regelt eine Verwaltungsvorschrift das Verfahren bei Fernbleiben bzw. Beurlaubung.

 

Bei stundenweisem Fehlen ist wie folgt zu verfahren:
Ist das Fehlen wegen eines wichtigen Termins bekannt, wird der Klassenleiter vorab darüber informiert. Ein Beleg ist vorzuweisen.
Eine unvorhergesehene Abmeldung vom Unterricht wegen Krankheit, Unfall usw. hat beim Fachlehrer oder Klassenleiter zu erfolgen.
In diesen Fällen werden die Eltern durch die Sekretärin/Lehrer telefonisch informiert, um ihr Kind abzuholen. Kein(e) Schüler(in) darf ohne vorherige Abmeldung im Sekretariat von sich aus die Schule verlassen.

Ereignete sich während des Schultags ein Unfall, ist eine Unfallmeldung innerhalb von 3 Tagen im Schulbüro schriftlich von den Eltern des/der betroffenen Schülers(in) abzugeben. Anzuzeigen ist jeder Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert.

 

Ist ein(e) Schüler(in) durch Krankheit oder aus anderen nichtvorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer anderen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, ist die Schule darüber durch die Eltern am ersten Fehltag (per Mail oder Anruf in Sekretariat) zu benachrichtigen.
Mit Beginn des Schulbesuches teilen die Eltern innerhalb von 3 Tagen schriftlich den Grund des Fernbleibens mit. Eine schriftliche Entschuldigung, die erst nach Ablauf der 3 Tages Frist eingereicht wird, ist ungültig und das Fernbleiben wird dann als unentschuldigt erfasst.
Bei längerem Fernbleiben durch Krankheit ist spätestens nach zwei Wochen dem/r Klassenleiter/in eine Zwischenmitteilung vorzulegen.

 

Beurlaubungen bis zu 3 Tagen sind beim Klassenleiter, darüber hinaus bei der Schulleitung zu beantragen.

 

8. Abstellen von Fahrrädern und Kleinkrafträdern

 

Wegen der erheblichen Gefahren ist es verboten, den Schulhof mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.


Fahrräder, Longboards (Skateboards o.Ä.), Mopeds, oder Motorräder können nur in den entsprechenden Bereichen auf dem festgelegten Teil vor dem Schulgebäude abgestellt werden. Für die Sicherung ist jeder Schüler selbst verantwortlich (Schule übernimmt hierfür keine Haftung).


Die Schüler*innen dürfen ihre Fahrräder nur auf dem Teil des Schulhofs abstellen, der mit Fahrradständern ausgestattet ist. Die Fahrräder sind anzuschließen. Der Versicherungsschutz ist nur über eine private Versicherung der Eltern gegeben.


9. Schadensersatz bei Diebstahl und Sachbeschädigung

 

Schadensersatz durch den Schulträger wird nur für Schäden an Dingen gewährt, die für den Schulbetrieb notwendig sind, wenn kein eigenes Verschulden des Schülers vorliegt und keine andere Person haftbar ist. Für Schäden, die außerhalb des Schulgeländes auftreten, haftet der Schulträger nicht. Wenn ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wird, haftet die betroffene Person selbst, ohne dass ein Versicherungsschutz besteht. Diebstähle müssen von den Eltern bei der Polizei angezeigt werden. Sachschäden und Unfälle müssen die Eltern schriftlich innerhalb von 3 Tagen bei der Schulleitung melden. Die Schadensregulierung gegenüber Mitschüler*innen und anderen Personen liegt nicht im Handlungsbereich der Schule.
Entsprechend ihrem Alter sind Schüler*innen durch ihre Eltern darüber aufzuklären, dass sie mit ihrem eigenen Besitz und dem ihrer Mitschüler*innen vorsichtig umzugehen haben.

 

Dinge, die nicht nachweisbar für den Unterricht benötigt werden, sollten ebenfalls nicht in die Schule mitgebracht werden.

 

10. Regeln für die Behandlung von Konflikten

 

Konflikte entstehen dort, wo sich aus der Nichteinhaltung von Verhaltensregeln Störungen des Schullebens ergeben. Zur Beseitigung von Konflikten können pädagogische sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Der Umgang mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen werden durch das Schulgesetz und eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Das in den Gremien beschlossene Stufensystem ergänzt die Verwaltungsvorschriften an der Oberschule Rangsdorf. An der Schule gelten folgende Erziehungsmaßnahmen:

  • Ermahnung

  • Eintragung des Fehlverhaltens in das Klassenbuch

  • Missbilligung des Verhaltens durch schriftliche Mitteilung an die Eltern

  • Wegnahme von Gegenständen bis zum Ende des Unterrichtstages

  • zeitweiliger Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde

  • Übertragung geeigneter Aufgaben

  • Tadel

  • Besuch der Hausaufgabenstunde

 

Die Aufzählung ist keine abschließende Liste geeigneter Maßnahmen. Es liegt im Ermessen der Lehrkraft eine Erziehungsmaßnahme anzuwenden. Das Anwenden von Ordnungsmaßnahmen ist gesetzlich geregelt. Es sollte zuerst immer versucht werden, den Konflikt in einem Gespräch beizulegen. Sind Schäden entstanden ist zu klären, ob Wiedergutmachung möglich ist. Dem Verursacher wird Gelegenheit gegeben, die Art der Wiedergutmachung vorzuschlagen.

 

Bei materiellen Schäden, die durch mutwilliges Zerstören oder Beschmieren entstehen, ist der/die Schüler/in zu voller Ersatzleistung verpflichtet.

 

Die Festlegungen dazu trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Eltern werden schriftlich informiert.

 

11. Sonderregelungen

 

11.1 Verhalten bei Feuer- oder Katastrophenalarm (aktualisierte Fassung)


Feuer- bzw. Katastrophenalarm werden durch periodisches Dauerklingeln mit der Schulklingel, mit dem Sirenenton des Megaphons oder einer anderen eindeutigen Signalgebung ausgelöst. Das Schulgebäude und der Schulhof sind bei Alarm von allen Personen zu räumen. Die Stellplätze auf dem angrenzenden Sportgelände sind unverzüglich aufzusuchen.


Dabei ist auf folgendes zu achten:

 

  • Die Fenster des Unterrichtsraumes sind zu schließen.

  • Persönliche Sachen verbleiben in den Räumen oder den Schließfächern.

  • Die Lehrkraft achtet darauf, dass alle elektrischen Anlagen ausgeschaltet werden, schließt als letzte(r) die Tür, verschließt sie aber nicht.

  • Das Klassen- oder Kursbuch ist von der Lehrkraft mitzunehmen

  • Die Räume sind sofort und diszipliniert über die Fluchtwege zu verlassen. Die älteren Schüler*innen achten auf die jüngeren. Gegenseitige Rücksichtnahme ist Pflicht.

  • Die Fluchtwege sind die schnellstmöglich erreichbaren Ausgänge zum Schulhof bzw. Hauptausgang und von dort zum Stellplatz auf dem Sportgelände. Fluchtwege: siehe Anhänge

  • Die ersten Schüler*innen, die das Schulgebäude verlassen, achten insbesondere auf eventuellen Straßenverkehr.

  • Die erste an der Haupttür ankommende Lehrkraft schließt die Haupttür auf offen, löst den Türgriff links und öffnet kräftig beide Flügeltüren. Diese bleiben dann automatisch in geöffnetem Zustand. Das Schultor zum Teutonenring ist ebenfalls zu öffnen.

  • Auf dem Stellplatz stellen sich die Schüler*innen klassenweise auf, der/die unterrichtenden Lehrer*innen sorgen für Ordnung

  • Die unterrichtende Lehrkraft prüft mit dem Klassen- oder Kursbuch die Vollzähligkeit der Schüler*innen und teilt die Anzahl der anwesenden bzw. fehlenden Schüler*innen dem Meldeposten (durch eine Warnweste kenntlich gemacht) auf dem Sammelplatz mit.

 

Stellplätze auf dem Außengelände Teutonenring:

 

Stellplaetze_OsRa

 

Verhalten bei anderen Gefährdungen, die kein Verlassen des Schulgebäudes erlauben


Eine solche Gefährdung, z.B. bei einem Amoklauf, besteht bei deutlichen Anzeichen wie:

 

Schüsse                  Hilferufe                  untypischer Lärm                Schreie

 

Sie kann auch durch eine, nur den am Schulleben Beteiligten bekannten, Ansage über Lautsprecher oder Megaphon ausgesprochen werden. Sollte eine derartige Situation eintreten, ist Eigenverantwortung gefordert. Sind die Schulleitungsmitglieder im Unterricht, ist die Sekretärin oder eine im Büro befindliche Lehrkraft berechtigt, diesen Alarm auszurufen.
Die Polizei (110) und der Schulträger (033708/23620) sind unverzüglich zu informieren.

 

Bei einer solchen Gefährdung schließen alle Fachlehrer*innen sofort den Raum nach außen ab. Ist ein Vorbereitungsraum angeschlossen, ist auch dieser zu verschließen. Fenster sind ebenfalls zu verschließen. Sollten sich zu diesem Zeitpunkt Schüler*innen auf den Toiletten befinden, müssen sie sich dort einschließen.


Alle Personen im Raum haben sich geduckt an der Wand, weg von der Tür und möglichst geschützt von der Fenstersicht aufzuhalten. Jeder hat sich still zu verhalten. Gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfe sind absolut notwendig.
Eine solche Gefährdung kann nur durch eindeutige Information aufgehoben werden. Auch die wird intern bei einer Einweisung vereinbart.
Alle Schüler*innen sind durch die Klassenlehrer*innen zu Beginn eines Schulhalbjahres oder aus einem gegebenen Anlass zu diesen Regelungen aktenkundig zu belehren.
Das entsprechende Verhalten bei Feueralarm wird in Alarmproben 2mal jährlich geübt. Verantwortliche und Helfer sind mit Warnwesten kenntlich gemacht.
Es erfolgt eine jährliche und anlassbezogene Einweisung in das Bedienen der Sprechanlage und der Schließanlage für alle Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Mitarbeiter*innen. Die Einweisungen werden aktenkundig gemacht.

 

 

Beschluss der Lehrerkonferenz                                         Beschluss der Schulkonferenz
07.10.2020                                                                              Rangsdorf, 10.02.2021